Die LiebhabereiV, BGBl 1990/322, ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Art II durch das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 53/91, VfSlg 12943/1991 - auf Tatbetände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (Hinweis E 9.5.1995, 95/14/0001). Der VwGH hat hinsichtlich Einkommensteuer dieses Inkrafttreten dahingehend ausgelegt, daß die Verordnung ab der Veranlagung 1990 anzuwenden sei (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0025; E 25.1.1995, 93/15/0101). Hinsichtlich Umsatzsteuer hat er hingegen ausgesprochen, der aus der LiebhabereiV gewonnene Liebhabereibegriff sei im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 heranzuziehen; in zeitlicher Hinsicht seien aber erst nach dem 22.6.1990 getätigte Umsätze erfaßt (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036; E 9.5.1995, 95/14/0001).Die LiebhabereiV, BGBl 1990/322, ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Artikel römisch zwei, durch das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, römisch fünf 53/91, VfSlg 12943 aus 1991, - auf Tatbetände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (Hinweis E 9.5.1995, 95/14/0001). Der VwGH hat hinsichtlich Einkommensteuer dieses Inkrafttreten dahingehend ausgelegt, daß die Verordnung ab der Veranlagung 1990 anzuwenden sei (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0025; E 25.1.1995, 93/15/0101). Hinsichtlich Umsatzsteuer hat er hingegen ausgesprochen, der aus der LiebhabereiV gewonnene Liebhabereibegriff sei im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, UStG 1972 heranzuziehen; in zeitlicher Hinsicht seien aber erst nach dem 22.6.1990 getätigte Umsätze erfaßt (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036; E 9.5.1995, 95/14/0001).