§ 101 Abs 1a KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gem § 102 Abs 1 bzw § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (Hinweis E 12.2.1996, 95/03/0046).Paragraph 101, Absatz eins a, KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gem Paragraph 102, Absatz eins, bzw Paragraph 103, Absatz eins, KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten ein (Hinweis E 12.2.1996, 95/03/0046).