Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für
eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der
Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß
Staatenlose unter den Voraussetzungen des § 14 StbG 1985 einenStaatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen
Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen
Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung
des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders
berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985
ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder
vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines
Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft
vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen
den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ist derden Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der
Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im
Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine
ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).