Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/01/0744

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0744

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §14;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994010744.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010744_19970129X01

Rechtssatz für 95/01/0620

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/01/0620

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010620.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995010620_19970319X03

Rechtssatz für 97/01/0999

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/01/0999

Entscheidungsdatum

14.01.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010999.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1997010999_19980114X02

Rechtssatz für 97/01/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/01/0272

Entscheidungsdatum

20.02.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §14

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für

eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der

Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß

Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen

Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen

Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung

des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders

berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985

ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder

vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines

Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen

den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der

Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im

Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine

ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010272.X01

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_1997010272_19980220X01

Rechtssatz für 98/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/01/0105

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998010105_19981216X01