Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1998

Geschäftszahl

97/01/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für

eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der

Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß

Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen

Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen

Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung

des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders

berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985

ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder

vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines

Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen

den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der

Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im

Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine

ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010272.X01