Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
98/01/0105
GRS wie VwGH E 1997/01/29 94/01/0744 1
(hier nur erster Satz)
Der Gesetzgeber hat zwar die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen (wie sich daraus ergibt, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben), bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist ein solcher jedoch nur dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH E 4.12.1995, G 68/95; hier: entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 ist der Antragsteller nicht in Österreich geboren, sondern erst im Alter von 37 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, daher keine ähnlichen oder vergleichbaren Verhältnisse).