Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14651 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0112

Entscheidungsdatum

25.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;
VVG §5 Abs1;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wird der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Balkontüren versperrt zu halten und ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben zu verhindern, so kann zwar das Versperren einer Balkontür AUF DAUER so, daß sie nicht mehr geöffnet werden kann, durch einen Dritten vorgenommen werden, das Versperrthalten einer Tür AUF DAUER mittels Ersatzvornahme würde die ständige Anwesenheit dieses Dritten erfordern. Die Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt. Daher kommt als Zwangsmittel nur eine Zwangsstrafe gem Paragraph 5, VVG, nicht jedoch eine Ersatzvornahme gem Paragraph 4, VVG in Betracht. Aus dem Auftrag, die Balkontüren versperrt zu halten, ergibt sich gleichzeitig die Verpflichtung zur Unterlassung des Öffnens dieser Türen. Der Auftrag enthält somit auch eine Verpflichtung zu einer Unterlassung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050112.X03

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050112_19970325X03