Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1997

Geschäftszahl

96/05/0112

Rechtssatz

Wird der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Balkontüren versperrt zu halten und ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben zu verhindern, so kann zwar das Versperren einer Balkontür AUF DAUER so, daß sie nicht mehr geöffnet werden kann, durch einen Dritten vorgenommen werden, das Versperrthalten einer Tür AUF DAUER mittels Ersatzvornahme würde die ständige Anwesenheit dieses Dritten erfordern. Die Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt. Daher kommt als Zwangsmittel nur eine Zwangsstrafe gem Paragraph 5, VVG, nicht jedoch eine Ersatzvornahme gem Paragraph 4, VVG in Betracht. Aus dem Auftrag, die Balkontüren versperrt zu halten, ergibt sich gleichzeitig die Verpflichtung zur Unterlassung des Öffnens dieser Türen. Der Auftrag enthält somit auch eine Verpflichtung zu einer Unterlassung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG.