Die Arzneimitteleigenschaft nach § 1 Abs 1 Z 1 AMG hängt nach objektiven Gesichtspunkten von der Zweckbestimmung ab, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.Die Arzneimitteleigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG hängt nach objektiven Gesichtspunkten von der Zweckbestimmung ab, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.