Verwaltungsgerichtshof
28.04.1997
95/10/0131
Die Arzneimitteleigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG hängt nach objektiven Gesichtspunkten von der Zweckbestimmung ab, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.