Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

95/10/0131

Rechtssatz

Die Arzneimitteleigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG hängt nach objektiven Gesichtspunkten von der Zweckbestimmung ab, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.