Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Art 6 MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (Hinweis Urteil des EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (Hinweis Urteil des EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526).