Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/05/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/25 95/10/0034 10

Stammrechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (Hinweis Urteil des EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526).