Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

92/10/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/25 95/10/0034 10

Stammrechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (Hinweis Urteil des EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526).