Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1995

Geschäftszahl

95/10/0034

Rechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK nicht geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (Hinweis Urteil des EGMR 26.4.1995, 52/1993/447/526).