Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß § 48a Abs 4 lit a BAO befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 48a BAO keinesfalls entgegen (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114).Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a, BAO befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 48 a, BAO keinesfalls entgegen (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114).