Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 48a, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 48a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

23.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

[CELEX-Nr.: 32016L0800]

Text

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

Paragraph 48 a,
  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (Paragraph 2, Litera b,) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
  2. Absatz 2Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Litera a
      der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
    2. Litera b
      den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
    unbefugt offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3Jemand anderer als die im Absatz 2, genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
    1. Litera a
      durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
    2. Litera b
      aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
  4. Absatz 4Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
    1. Litera a
      wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
    2. Litera b
      wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,
    3. Litera c
      wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder
    4. Litera d
      soweit sie nach Paragraph 48 b, Absatz 2,, 3 oder 4 befugt ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Schlagworte

Steuergeheimnis, Personenstandsaufnahme

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40230895

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48a/NOR40230895