Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

E. Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (Paragraph 2, Litera b,) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
  2. Absatz 2,Ein Beamter (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Litera a
      der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
    2. Litera b
      den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren (Paragraph 270,) oder Finanzstrafverfahren
    unbefugt offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3,Jemand anderer als die im Absatz 2, genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich
    1. Litera a
      durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,
    2. Litera b
      aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
    3. Litera c
      durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
    anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
  4. Absatz 4,Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
    1. Litera a
      wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
    2. Litera b
      wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder
    3. Litera c
      wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

Schlagworte

Steuergeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40013937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48a/NOR40013937

Navigation im Suchergebnis