Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0275

Rechtssatz

Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera a, BAO befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 48 a, BAO keinesfalls entgegen (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0114).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0276