Eine nationale Regelung, nach der es verboten ist, Lebensmittel, denen Vitamine zugesetzt worden sind, ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, ist nach Art 30 EGV iVm Art 36 EGV (bzw Art 11 EWR-Abkommen iVm Art 13 EWR-Abkommen) grundsätzlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt (Hinweis Rs 174/82, Sandoz-Vitamine, EuGH Slg 1983, S 2445). Die Untersagung des Inverkehrbringens von als Arzneimittel eingestuften Produkten (hier wegen ihres hohen Anteils an Vitaminen und deren objektivarzneilichen Wirkung: iS einer Prophylaxe oder Therapie von Vitaminmangelerscheinungen bzw Mineralstoffmangelerscheinungen) in Anwendung des § 18 Abs 2 LMG 1975 stellt daher keine Verletzung nach Art 30 EGV iVm Art 36 EGV (bzw Art 11 EWR-Abkommen iVm Art 13 EWR-Abkommen) dar, auch wenn das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf.Eine nationale Regelung, nach der es verboten ist, Lebensmittel, denen Vitamine zugesetzt worden sind, ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, ist nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) grundsätzlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt (Hinweis Rs 174/82, Sandoz-Vitamine, EuGH Slg 1983, S 2445). Die Untersagung des Inverkehrbringens von als Arzneimittel eingestuften Produkten (hier wegen ihres hohen Anteils an Vitaminen und deren objektivarzneilichen Wirkung: iS einer Prophylaxe oder Therapie von Vitaminmangelerscheinungen bzw Mineralstoffmangelerscheinungen) in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 stellt daher keine Verletzung nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) dar, auch wenn das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf.