Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

95/10/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/04 94/10/0177 15

Stammrechtssatz

Eine nationale Regelung, nach der es verboten ist, Lebensmittel, denen Vitamine zugesetzt worden sind, ohne vorherige Genehmigung in Verkehr zu bringen, ist nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) grundsätzlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt (Hinweis Rs 174/82, Sandoz-Vitamine, EuGH Slg 1983, S 2445). Die Untersagung des Inverkehrbringens von als Arzneimittel eingestuften Produkten (hier wegen ihres hohen Anteils an Vitaminen und deren objektivarzneilichen Wirkung: iS einer Prophylaxe oder Therapie von Vitaminmangelerscheinungen bzw Mineralstoffmangelerscheinungen) in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 stellt daher keine Verletzung nach Artikel 30, EGV in Verbindung mit Artikel 36, EGV (bzw Artikel 11, EWR-Abkommen in Verbindung mit Artikel 13, EWR-Abkommen) dar, auch wenn das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf.