Der Hinweis "... durch den Verzehr gestärkt und so vor Krankheiten
geschützt ..." auf der Verpackung des Produktes "Knoblauch Perlen" weist einen ausdrücklichen Hinweis auf den Schutz von Krankheiten auf und stellt eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe nach § 9 Abs 1 LMG 1975 dar.geschützt ..." auf der Verpackung des Produktes "Knoblauch Perlen" weist einen ausdrücklichen Hinweis auf den Schutz von Krankheiten auf und stellt eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 dar.