Die die sonstige amtwegige Ermittlungspflicht einschränkende Nachweispflicht des § 30 Abs 2 dritter Satz BSVG bedeutet nur (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212; E 12.4.1994, 93/08/0259 bis 261), daß den Eigentümer (Miteigentümer) gegenüber der Sozialversicherungsanstalt die verfahrensrechtliche Verpflichtung trifft, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür, nämlich für die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person, geeignete Beweisanbote zu machen, das heißt: grundsätzlich entsprechende Urkunden vorzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, geeignete Beweismittel zu benennen.Die die sonstige amtwegige Ermittlungspflicht einschränkende Nachweispflicht des Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz BSVG bedeutet nur (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212; E 12.4.1994, 93/08/0259 bis 261), daß den Eigentümer (Miteigentümer) gegenüber der Sozialversicherungsanstalt die verfahrensrechtliche Verpflichtung trifft, diesbezüglich konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür, nämlich für die Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person, geeignete Beweisanbote zu machen, das heißt: grundsätzlich entsprechende Urkunden vorzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, geeignete Beweismittel zu benennen.