Das Stmk Landesgesetz LGBl Nr 1922/237 findet eine verfassungsrechtliche Absicherung auch in § 3 Abs 1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1920 idF der Novelle 1925. Danach blieben die Landesgesetze, die die im Art 12 B-VG aufgezählten Angelegenheiten regelten, weiter Landesgesetze iSd Bundes-Verfassungsgesetzes. Diese Bestimmung erfaßte alle vor dem 1.10.1925 erlassenen Landesgesetze, die die im Art 12 B-VG aufgezählten Angelegenheiten regelten (Hinweis E VfGH vom 3.11.1927, VfSlg 871). Die Anordnung der "Weitergeltung" solcher Gesetze durch ein Verfassungsgesetz bedeutet auch, daß sie damit auch eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage hatten.Das Stmk Landesgesetz LGBl Nr 1922/237 findet eine verfassungsrechtliche Absicherung auch in Paragraph 3, Absatz eins, des Verfassungsübergangsgesetzes 1920 in der Fassung der Novelle 1925. Danach blieben die Landesgesetze, die die im Artikel 12, B-VG aufgezählten Angelegenheiten regelten, weiter Landesgesetze iSd Bundes-Verfassungsgesetzes. Diese Bestimmung erfaßte alle vor dem 1.10.1925 erlassenen Landesgesetze, die die im Artikel 12, B-VG aufgezählten Angelegenheiten regelten (Hinweis E VfGH vom 3.11.1927, VfSlg 871). Die Anordnung der "Weitergeltung" solcher Gesetze durch ein Verfassungsgesetz bedeutet auch, daß sie damit auch eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage hatten.