Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
94/06/0146
Entscheidungsdatum
17.11.1994
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/17 93/06/0096 11
(hier handelt es sich um Immissionen in Form von Lärm, Geruch,
Staub und Erschütterungen)
Stammrechtssatz
Bei der Frage der Belästigung iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 (hier:Bei der Frage der Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 (hier:
Belästigungen durch Geruch, Lärm, allenfalls auch durch Insekten durch den geplanten Pferdestall) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, ist daher als Rechtsfrage von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgerichtshof) und nicht vom Sachverständigen zu lösen. Dieser hat vielmehr nur die Aufgabe, die als Ursache der Belästigung in Betracht kommenden Immissionen hinsichtlich Art und Ausmaß (gegebenenfalls auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammenhang und ihres physikalischen Verhaltens) zu beschreiben und - soweit dazu nicht das allgemeine Erfahrungswissen ausreicht - auch darzulegen, ob, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen sie als unangenehm empfunden werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Sachverständiger Aufgaben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X05
Im RIS seit
24.08.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1994060146_19941117X05