Verwaltungsgerichtshof
17.03.1994
93/06/0096
Bei der Frage der Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 (hier:
Belästigungen durch Geruch, Lärm, allenfalls auch durch Insekten durch den geplanten Pferdestall) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, ist daher als Rechtsfrage von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgerichtshof) und nicht vom Sachverständigen zu lösen. Dieser hat vielmehr nur die Aufgabe, die als Ursache der Belästigung in Betracht kommenden Immissionen hinsichtlich Art und Ausmaß (gegebenenfalls auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammenhang und ihres physikalischen Verhaltens) zu beschreiben und - soweit dazu nicht das allgemeine Erfahrungswissen ausreicht - auch darzulegen, ob, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen sie als unangenehm empfunden werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
E 17. März 1994, 93/06/0132