Da der Grund und Boden notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, mag sein Wert auch bei der Gewinnermittlung nicht zum Ansatz kommen, besteht keine Veranlassung, die für die Fremdmittel zur Anschaffung des Betriebes einschließlich Grund und Boden auflaufenden Schuldzinsen entgegen der Gewinnermittlung des Abgabepflichtigen für Zwecke der Beurteilung der Gewinnerzielungsmöglichkeit nur zur Hälfte als Betriebsausgaben im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in Ansatz zu bringen.