Der Bestimmung des § 109 Abs 2 BDG 1979 kommt nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zu. Daher ist eine (dienstliche) Weisungserteilung nicht dem Rechtsvertreter des Bf im Disziplinarverfahren zuzustellen.Der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 kommt nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zu. Daher ist eine (dienstliche) Weisungserteilung nicht dem Rechtsvertreter des Bf im Disziplinarverfahren zuzustellen.