Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

93/09/0367

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 kommt nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zu. Daher ist eine (dienstliche) Weisungserteilung nicht dem Rechtsvertreter des Bf im Disziplinarverfahren zuzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/09/0269

94/09/0086