Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
93/09/0367
Der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 kommt nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zu. Daher ist eine (dienstliche) Weisungserteilung nicht dem Rechtsvertreter des Bf im Disziplinarverfahren zuzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0269
94/09/0086