Für die Frage, ob ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist - so wie für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197) - maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird.Für die Frage, ob ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist - so wie für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197) - maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird.