Zwar ist die Unfallversicherungspflicht einer Person nach § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 2 BSVG eine Vorfrage iSd § 38 AVG für ihre Beitragspflicht nach § 30 Abs 1 und Abs 2 BSVG, die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht als Hauptfrage stellt aber keine unabdingbare Voraussetzung für eine Hauptfragenentscheidung über die Beitragspflicht und eine allfällige Beitragsvorschreibung dar. Die Versicherungspflicht einer Person kann nämlich auch in der Begründung eines Beitragsbescheides vorfragenweise beurteilt werden (Hinweis E 6.2.1990, 89/08/0357, 90/08/0001).Zwar ist die Unfallversicherungspflicht einer Person nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 2, BSVG eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG für ihre Beitragspflicht nach Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, BSVG, die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht als Hauptfrage stellt aber keine unabdingbare Voraussetzung für eine Hauptfragenentscheidung über die Beitragspflicht und eine allfällige Beitragsvorschreibung dar. Die Versicherungspflicht einer Person kann nämlich auch in der Begründung eines Beitragsbescheides vorfragenweise beurteilt werden (Hinweis E 6.2.1990, 89/08/0357, 90/08/0001).