Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand, wenn in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der bel Beh lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt wird, ohne daß zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen wurde, und dies einer bloßen Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gleichkommt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0084, E 17.9.1991, 90/05/0247).