Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Geschäftszahl

93/08/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 91/11/0152 4

Stammrechtssatz

Kein Zuspruch von Schriftsatzaufwand, wenn in dem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der bel Beh lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt wird, ohne daß zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen wurde, und dies einer bloßen Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides gleichkommt (Hinweis E 15.11.1983, 83/11/0084, E 17.9.1991, 90/05/0247).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/08/0241