Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/07/0166

Entscheidungsdatum

11.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070166.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990070166_19910611X04

Rechtssatz für 92/18/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0303

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180303.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1992180303_19921008X01

Rechtssatz für 93/04/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0064

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040064.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1993040064_19940222X03

Rechtssatz für 95/19/0792

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0792

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190792.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190792_19970324X02

Rechtssatz für 95/19/1311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14680 A/1997

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1311

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1312

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191311.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191311_19970521X02