Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 4

Stammrechtssatz

Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0137).