Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0042

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190042.X02

Im RIS seit

26.02.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190042_19900226X02

Rechtssatz für 90/19/0413

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/19/0413

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X07

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190413_19901119X07

Rechtssatz für 91/19/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0316

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190316.X03

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1991190316_19920217X03

Rechtssatz für 91/19/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0280

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15;
VStG §22 Abs1;
  1. AZG § 15 heute
  2. AZG § 15 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AZG § 15 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 15 gültig von 01.05.1997 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2 (Hinweis auf E 1990/11/19 90/19/0413 7).

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X03

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991190280_19920302X03

Rechtssatz für 92/18/0342

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/18/0342

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180342.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992180342_19921022X05