Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
90/19/0413
Entscheidungsdatum
19.11.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405,
90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420,
90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im
gleichen Sinne erledigt;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2
Stammrechtssatz
Nach § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X07
Im RIS seit
08.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1990190413_19901119X07