Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Geschäftszahl

90/19/0413

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405,

90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;