Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/18/0168

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X06

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Dokumentnummer

JWR_1992180168_19930204X06

Rechtssatz für 92/18/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

92/18/0118

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6

Stammrechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X12

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992180118_19930930X12

Rechtssatz für 94/02/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0130

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6

Stammrechtssatz

Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020130.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994020130_19960412X01