Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
92/18/0118
Entscheidungsdatum
30.09.1993
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0168 6
Stammrechtssatz
Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des § 16 Abs 2 zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.Die Ansicht, es sei auch im Fall der Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer Delikte die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Die Obergrenze für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Grunde des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz VStG hat vielmehr für jede einzelne als erwiesen angenommene Übertretung Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X12
Dokumentnummer
JWR_1992180118_19930930X12