Die Frist zur Einreichung einer Erklärung gemäß § 21 Abs 8 UStG 1972 ist im Sinne des § 310 Abs 3 zweiter Satz BAO idF der Novelle BGBl 1980/151 einer Wiedereinsetzung zugänglich.Die Frist zur Einreichung einer Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, UStG 1972 ist im Sinne des Paragraph 310, Absatz 3, zweiter Satz BAO in der Fassung der Novelle BGBl 1980/151 einer Wiedereinsetzung zugänglich.