Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

30.12.1975

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 vierter Satz verfassungswidrig gemäß
Feststellung des VfGH, Abs. 2, BGBl. Nr. 500/1984.)

Text

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Paragraph 21, (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Absatz 6, gilt - binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) unter entsprechender Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 16, selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Überschuß als Gutschrift zu behandeln. Diese Gutschrift wird mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam. Solange innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ein Überschuß zugunsten des Unternehmers besteht, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.

  1. Absatz 2,Für Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 150.000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr keine Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ausgeführt hat.
  2. Absatz 3,Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.
  3. Absatz 4,Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (Paragraph 20, Absatz 3,) zur Steuer veranlagt. Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer nach Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und Paragraph 16, selbst zu berechnen hat. Bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Paragraph 20, Absatz 3,) hat der Unternehmer binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes eine Steuererklärung abzugeben.
  4. Absatz 5,Wird bei der Veranlagung die Steuer höher festgesetzt als die vom Unternehmer für den Veranlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Ergibt sich durch die Veranlagung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Unterschiedsbetrag als Gutschrift zu behandeln.
  5. Absatz 6,Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 40.000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit; die Einfuhrumsatzsteuer, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie die nach Paragraph 20, Absatz 4, geschuldete Steuer sind jedoch zu entrichten. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug (Paragraph 12,) finden keine Anwendung.
  6. Absatz 7,Im Falle des Absatz 6, erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung eingereicht worden ist oder Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind; eine Steuer ist in diesen Fällen nicht festzusetzen.
  7. Absatz 8,Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Absatz 6, verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  8. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Absatz eins bis 4 folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
      2. Litera b
        die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
      3. Litera c
        den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,
      4. Litera d
        die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
      5. Litera e
        den Stand des Kilometerzählers;
    2. Ziffer 2
      das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
    3. Ziffer 3
      der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
    berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;
    1. Ziffer 4
      der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
    2. Ziffer 5
      das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
  9. Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Absatz eins und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.

Anmerkung

Zu Abs. 10: V: BGBl. Nr. 86/1973
BGBl. Nr. 628/1983

Schlagworte

Erklärung, Regelbesteuerung

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045551

Alte Dokumentnummer

N3197214615S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P21/NOR12045551

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