(6)Absatz 6,Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des Paragraph 12, über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 und Paragraph 20, Absatz 4, geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Absatz 8, letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach Paragraph 16,, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.