Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

92/15/0100

Rechtssatz

Die Frist zur Einreichung einer Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, UStG 1972 ist im Sinne des Paragraph 310, Absatz 3, zweiter Satz BAO in der Fassung der Novelle BGBl 1980/151 einer Wiedereinsetzung zugänglich.