Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).