Verwaltungsgerichtshof
17.09.1992
91/16/0093
GRS wie 81/14/0062 E 21. September 1982 VwSlg 5707 F/1982; RS 1
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).