Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Geschäftszahl

91/16/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0062 E 21. September 1982 VwSlg 5707 F/1982; RS 1

Stammrechtssatz

Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).