Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/14/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0062 E 21. September 1982 VwSlg 5707 F/1982; RS 1

Stammrechtssatz

Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).