Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus
des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die
Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und
Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn
die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken
dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig
macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend
eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990,
89/13/0145).