Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Geschäftszahl

91/13/0115

Rechtssatz

Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).