Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus

des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die

Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und

Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn

die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken

dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig

macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend

eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990,

89/13/0145).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X07