Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/13/0140

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die der Abgabenbehörde durch Paragraph 115, BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130140.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130140_19940727X04

Rechtssatz für 92/13/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/13/0027

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 4

Stammrechtssatz

Die der Abgabenbehörde durch Paragraph 115, BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130027.X07

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992130027_19940914X07