Verwaltungsgerichtshof
14.09.1994
92/13/0027
GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 4
Die der Abgabenbehörde durch Paragraph 115, BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/13/0028