Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0140

Rechtssatz

Die der Abgabenbehörde durch Paragraph 115, BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.