Gem § 5 Abs 4a StVO ist es unzulässig, das Ergebnis einer
Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO mit der
Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger
oder gar keinen Alkohol konsumiert. Da sowohl § 46 AVG als auch
§ 25 Abs 2 VStG auf der Stufe einfacher G stehen, ist
§ 5 Abs 4a StVO als eine demnach die Beweismittel gegen ein
solches Ergebnis einer Atemluftuntersuchung einschränkende Bestimmung zulässig.